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Art. 1 § 63 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1971 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6301.01.197130.04.1993 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 391/1970

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt, Wahlzeugen, Paragraph 63,

  1. Absatz eins,In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007159

Alte Dokumentnummer

N11970132720